Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens besteht eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso beim Vorhandensein eines bloßen Unfallverdachts. Ein Unfallverdacht ist für die Kaufentscheidung eines Käufers auf dem Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich von erheblicher Bedeutung.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung von Rechtsindex erwarb ein Autokäufer bei einem Autohändler einen gebrauchten PKW Mercedes Benz zum Preis von 9.500,00 €. Der formularmäßig vorbereitete Kaufvertrag enthielt bei der Formulierung, "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:" und bei der Formulierung "Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer:" jeweils die Aussage "Keine".

Der Autokäufer stellte jedoch einen Heckschaden fest und verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Unfallschaden sei von der Beklagten bzw. von deren Mitarbeitern vor Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen worden. Eindeutige Farbunterschiede einer Nachlackierungen hatten dem Autohändler auffallen müssen. Der Autokäufer zog vor Gericht.

Die Entscheidung

Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Autohändler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens. Aus den deutlich wahrnehmbaren Nachlackierungen ergab sich für jeden Betrachter, dem die Nachlackierung auffiel, ein Unfallverdacht. Ob und inwieweit ein Laie einen solchen Schluss regelmäßig zieht, kann dahinstehen. Jedenfalls für Fachleute ist der Zusammenhang zwischen nachlackierten Stellen am Fahrzeug und einem Unfallverdacht evident.

Solange der Unfallverdacht nicht ausgeräumt wird, wird auf dem Markt solch ein Fahrzeug mit einem geringeren Wert gehandelt. Außerdem wird jeder Kaufinteressent, wenn er von einem Unfallverdacht erfährt, zunächst den Verdacht klären wollen, bevor er sich zum Kauf entschließt. Ein Autoverkäufer, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt daher arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 - 4 U 71/09

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