Mit Urteil hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass den Klägern, welche zwar über Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld verfügen, jedoch aus Vermietung zweier Immobilien Verlust verbuchen, kein Verlustausgleich durch das Job-Center zusteht.

Der Sachverhalt

Im Vorliegenden Fall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie trug beim Job-Center vor, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.

Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigt nun diese Entscheidung.

Das Urteil des Sozialgericht Mainz

Das Sozialgericht verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Verlustausgleich nicht auf Kosten der Allgemeinheit

Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2012 - S 16 AS 325/10

SG Mainz, PM 13/2012
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