Das SG Chemnitz hat mit Urteil erneut entschieden, dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist. Aufgrund seiner geistigen Behinderung besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe.

Die neuerliche Entscheidung war notwendig geworden, nachdem das Bundessozialgericht eine vorangegangene Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2010 durch ein Revisionsurteil an das Sozialgericht Chemnitz zurück verwiesen hatte.

Der Sachverhalt

Der beklagte Jobcenter Zwickau hielt eine private Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an. Eine erste Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz zugunsten des 17-jährigen Klägers war auf die Revision des Beklagten vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben worden.

Das BSG verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurück und gab ihm vor, nähere Feststellungen zur individuellen Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.

Die Entscheidung

Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversicherung wegen der individuellen Lebensumstände des Klägers notwendig ist. Dieser ist geistig behindert und leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Bei ihm ist eine Unfallversicherung daher als angemessen zu bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Damit wird vom Kindergeld des Klägers eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich abgesetzt, wodurch sich die Anrechnung des Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag reduziert. Versicherungsbeiträge können generell nur vom anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld II-Beziehers abgesetzt werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Die 30,00 Euro-Pauschale kann allerdings auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Monatsbeiträge, wie hier mit 6,31 EUR, wesentlich niedriger liegen.

Themenindex:
Hartz IV, Hartz-IV, SGB II

Gericht:
Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 24.04.2012 - S 3 AS 3239/11 WA

Bundessozialgericht v. 10.05.2011 - B 4 AS 39/10 R
Sozialgericht Chemnitz vom 04.08.2010 - S 3 AS 6295/09

SG Chemnitz, PM Nr. 8/2012
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