Auch während der Verbüßung einer Haftstrafe hat eine Mutter Anspruch auf Elterngeld, wenn sie im Gefängnis zusammen mit ihrem Kind lebt und für dieses tatsächlich und wirtschaftlich sorgt. Die Richtlinien des Bundesministeriums widersprechen dem Gesetz.

Die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wonach Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb auch kein Anspruch auf Elterngeld bestehe, widersprechen dem Gesetz, teilt das Sozialgericht Berlin mit.

Der Sachverhalt

Im Oktober 2007 gebar die damals 36 jährige Klägerin aus Berlin-Friedrichshain eine Tochter. Acht Monate später, im Juni 2008, musste sie eine mehrmonatige Haftstrafe in der Berliner Justizvollzugsanstalt für Frauen antreten. In Absprache mit dem sozialpädagogischen Dienst des Bezirksamtes nahm sie ihr Baby mit. Zusammen mit dem Kind lebte sie in der Anstalt in einer zweiräumigen Mutter-Kind-Zelle mit Kinderzimmer, Wickelkommode, eigenem Bad und der Möglichkeit zur Mitbenutzung einer Küche. Für die Versorgung und Pflege des Säuglings war sie allein verantwortlich. Den Bedarf des Kindes deckte sie durch das Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss. Zur Erledigung notwendiger Besorgungen erhielt sie Freigang.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte der Klägerin im Januar 2008 noch für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bewilligt. Im August 2008 hob es dann den Bewilligungsbescheid für die Dauer der Haft wieder auf. Ausweislich Ziffer 1.1.2.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Elterngeldrecht, an die man als Behörde gebunden sei, könnten Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt keinen gemeinsamen Haushalt begründen.

Die Entscheidung

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) am 21. Oktober 2011 den Aufhebungsbescheid aufgehoben. Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, der Klägerin das Elterngeld für ihre Tochter vorzuenthalten. Auch während der Inhaftierung habe die Mutter mit dem Baby in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, denn es habe eine gemeinsame Wirtschaftsführung und häusliche Gemeinschaft gegeben. Die Klägerin habe ihr Kind in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbst versorgt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes sei eindeutig bei der Mutter im Gefängnis gewesen. Auch die emotionale Zuwendung habe das Kind während der gesamten Haftzeit von seiner Mutter erhalten. Für die Weisungslage des Bundesministeriums gebe es keine gesetzliche Rechtfertigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Streitentscheidend war § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011, S 2 EG 139/08

SG Berlin, PM vom 25.11.2011
Rechtsindex