Während eines Restaurantbesuchs knabberte der Hund der Klägerin eine Köderbox für Nagetiere an. Der Hund zeigte akute Vergiftungserscheinungen und musste zum Tierarzt. Aufgrund der Angst der Klägerin um das Leben ihres Hundes erlitt sie einen Schock. Hierfür verlangte sie von dem Restaurant 500,00 EUR.

Der Sachverhalt

Wenn Hundehalter selbst bei einem Restaurant-Besuch nicht auf ihren vierbeinigen Liebling verzichten wollen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass das Tier nichts isst, was ihm nicht bekommt. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Hundehalterin die Giftköder für Mäuse unter ihrem Tisch nicht bemerkte – ihr Fiffi aber schon.

Und der vermeintliche Leckerbissen landete unverzüglich in dessen Bauch, was ihm erwartungsgemäß nicht bekam. Glücklicherweise rettete ein Tierarzt sein Leben. Doch die erboste Frau wollte Gerechtigkeit: Der Restaurantbesitzer sollte die Tierarztrechnung in Höhe von 34,36 EUR begleichen. Aufgrund der Angst der Klägerin um das Leben ihres Hundes erlitt sie einen Schock. Hierfür verlangte sie von dem Restaurant 500,00 EUR sowie die Arztkosten. Da der Eigentümer des Restaurants eine Zahlung ablehnte, kam der Fall vor das AG München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (163 C 17144/05)

In den Entscheidungsgründen führte der Richter aus, dass der Ersatz von Schockschäden im Deutschen Recht sehr restriktiv gehandhabt würde. Insbesondere sei der erlittene Schock im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Das Aufstellen von Köderboxen gehöre zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungeziefern im Speisesaal zu stellen seien. Mit solchen Maßnahmen müssten Besucher rechnen.

Eines gesonderten Hinweises des Restaurants an Gäste, die Hunde mitbringen, bedürfe es insofern nicht. Es sei keine besondere, unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen worden. Im Übrigen habe das Restaurant davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin den mitgebrachten Hund soweit im Zaum hat, dass der Hund im Restaurant nicht Gegenstände anknabbert und Fremdes frisst. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Restaurants sei damit nicht zu erkennen. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf den Ersatz der Tierarztkosten noch ein Geldersatzanspruch für den erlittenen Schock.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.11.2005 - 163 C 17144/05

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