Eine Verkehrssicherungspflicht bei Treppen besteht nur dahingehend, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann.

Der Sachverhalt

Im Mai 2007 begab sich der spätere Kläger in ein Pflegeheim, in dem sich zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau aufhielt. Er war dorthin gerufen worden, weil es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Heimleiter und der Ehefrau gekommen war. Er wurde schließlich aufgefordert, den Schrank der Ehefrau, der sich im Keller des Heimes befand, auszuräumen. Begleitet in den Keller wurde er von einer Schwester des Heimes. Auf dem Weg in den Keller stürzte er gegen Ende der Treppe und erlitt eine Rippenfraktur.

Nunmehr verlangte er 4900 Euro Schmerzensgeld vom Heim. Schließlich sei die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen. Er habe die Schwester aufgefordert, für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Das habe diese aber nicht gemacht. Der Handlauf der Treppe sei auch nicht bis zu deren Ende geführt worden. Das Heim wies jede Forderung zurück. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der 79-jährige erhob darauf hin Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Die Entscheidung

Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht ausreichend vorgetragen. Der zu kurze Handlauf reiche dafür nicht. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Für den Verkehrssicherungspflichtigen bestehe die Pflicht zur Vorsorge nur darin, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor den Gefahren zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einstellen könne.

Die Gestaltung eines Handlaufs führe an sich noch nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe zu führen, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht die Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.

Unzureichende Beleuchtung

Auch die vorgetragene unzulängliche Beleuchtung führe zu keinem Schadenersatzanspruch. Auch bei unzureichender Beleuchtung obliegen dem Treppenbenutzer selbst auch gewisse Sorgfaltspflichten. Sollte die Beleuchtung nicht ausreichend gewesen sein, hätte er Abstand davon nehmen müssen, die Treppe zu benutzen. Das gelte insbesondere gerade dann, wenn der Kläger wie hier die Beleuchtung für unzureichend halte und auf seine Bitte hin auch keine Abhilfe geschaffen wurde. Insoweit hätte er die Treppe eben nicht begehen dürfen. Im Übrigen habe er auch nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit er an dem Unfall gelitten habe oder noch leide, wie viele Behandlungen erforderlich gewesen seien und wie weit er in seiner Lebensführung eingeschränkt gewesen sei. Eine Bemessung eines Schmerzensgeldes sei daher ebenfalls nicht möglich.

Querverweise:
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Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 14.5.10, AZ 121 C 31386/09