Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass als Ersatz einer nicht mehr reparierbaren Haustür die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt angemessen sei. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker sei ein Betrag von 750,00 € ausreichend.

Der Sachverhalt


Wer von staatlicher Sozialstütze lebt, hat offenbar weniger private Reichtümer zu verwahren und benötigt zum Schutz seiner Wohnstatt keine ausgesprochen teure Eingangstür. Diesen Eindruck lässt zumindest die aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aufkommen, dessen Richter einem Hartz-IV-Empfänger jetzt die billigste Tür vom örtlichen Baumarkt für das von ihm bewohnte Eigenheim vorschrieben.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Mann die nicht mehr reparierbare Eingangstür seines Hauses auszuwechseln. Dafür genehmigte ihm das Job-Center allerdings nur das preiswerteste Kunststoff-Exemplar vom örtlichen Baumarkt. Schließlich würden auch andere kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften zu einer solchen einfachen Haustür greifen.

Aus den Entscheidungsgründen


Den Einwänden des Gutachters, wonach eine Kunststoffhaustür vom Baumarkt nicht den Qualitätsanforderungen an eine Haustür entspreche, folgt der Senat nicht. Es mag auf lange Sicht wirtschaftlicher sein, mehr Geld in die Anschaffung einer Haustür zu investieren und dafür ein langlebigeres Produkt zu erwerben. Notwendig im o.g. Sinne wäre diese Form der Haustürerneuerung aber allenfalls dann, wenn kein vernünftig denkender Hauseigentümer den Erwerb der vorgenannten Haustür in Betracht ziehen würde. Langfristige Wirtschaftlichkeitserwägungen dürfen in die Prüfung der Notwendigkeit nicht einfließen. Denn für die Frage eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist allein abzustellen auf die Herstellung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes für einfache Wohnzwecke.

SGB II geht nicht von langfristigen Bezug aus

Im Übrigen geht das SGB II nach seiner Konzeption davon aus, dass die Leistungsbezieher nur im kurzfristigen Leistungsbezug stehen. In die langfristige Zukunft gerichtete Erwägungen eines wirtschaftlich gesicherten Hauseigentümers können daher nicht berücksichtigt werden. Da der Gutachter L. die Beweisfragen unter der Prämisse einer langen Lebensdauer beantwortet hat, sind seine diesbezüglichen Kostenüberlegungen nicht verwertbar. Im Übrigen bleibt der Gutachter Belege für seine Behauptung schuldig, eine "Billig-Haustür" von einem Baumarkt könne maximal fünf Jahre funktionstüchtig sein. Schon die Garantie der Firma R. beträgt fünf Jahre. Zumindest für diesen Zeitraum haben die Antragsteller die Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der Tür. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein vernünftig denkender, kostenbewusst kalkulierender Hauseigentümer zu dieser Haustür greifen würde. Dies gilt insbesondere für die Gruppe mit geringen Einkünften, deren Budget eine teure, langlebige Tür nicht entspricht.

Vorinstanz:
SG Magdeburg, 09.11.2009 - S 5 AS 2620/09

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt, 03.01.2011 - L 5 AS 423/09 B ER

Querverweis:
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Quellen: Deutsche Anwaltshotline, LSG Sachsen-Anhalt, Rechtsindex