Das bloße Aufstellen einer kleinen Sitzbank in den Umkleidekabinen eines Schwimmbades stelle keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da die Bank bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenquelle ist, so das Urteil des AG München. Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung der Bank bestehe nicht.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil (Az. 191 C 21259/13) des AG München hervorgeht, besuchte die Klägerin mit ihrem vier Jahre alten Sohn ein Schwimmbad in München. In der Umkleidekabine befand sich eine kleine Holzbank, die auf vier Metallfüßen stand und nicht am Boden oder der Wand befestigt war.

Als sie den Sohn zum Anziehen auf die Bank stellte, kippte die Bank um und fiel auf ihren linken Vorderfuß. Sie erlitt eine schmerzhafte Kontusion, erhielt einen Salbenkompressionsverband und musste mehrere Wochen Schmerzmittel einnehmen. Der Sohn fiel zwar zu Boden, wurde aber nicht verletzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Betreiberin des Schwimmbades ein Umfallen der Bank hätte verhindern müssen und daher eine Pflichtverletzung begangen hat, da die Bank nicht befestigt war. Sie forderte von der Schwimmbadbetreiberin Schadensersatz und Schmerzensgeld (knapp 1600 Euro). Die Schwimmbadbetreiberin vertritt die Meinung, die Klägerin habe die Bank unsachgemäß benutzt und zahlte nicht.

Das Urteil des Amtsgerichts München (191 C 21259/13)

Die Klage wurde abgewiesen. Die Bank sei eine kleine Sitzgelegenheit gewesen. Das bloße Aufstellen einer kleinen Sitzbank in den Umkleidekabinen stelle keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da die Bank bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenquelle ist. Es sei erkennbar gewesen, dass sie weder an der Wand noch am Boden fest verschraubt und damit beweglich war. Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung der Bank bestehe für die Schwimmbadbetreiberin nicht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.04.2014 - 191 C 21259/13

AG München, PM 4/15
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