Ein Haustechniker, der Bekannte und Freunde zu einem nächtlichen Besuch im Hallenbad einlässt, muss bei Verletzungen der Besucher keinen Schadensersatz leisten. Es bestehe kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren.

Der Sachverhalt

Nach einem Besuch eines Ortsfestes trafen sich mehrere Personen, darunter der Kläger und der Beklagte, in einer Gaststätte. Der Beklagte ist Haustechniker des städtischen Hallenbades und hatte einen Schlüssel zu dem Hallenbad. Gegen 2.00 Uhr morgens machte sich die siebenköpfige Gruppe auf und ging in das städtische Bad. Der Kläger, wie auch die weiteren Mitglieder der Gruppe, entkleideten sich in der unbeleuchteten, eben nicht bekannten Schwimmhalle.

Er sprang im Nichtschwimmerbereich mit einem Kopfsprung ins Wasser und verletzte sich dabei so schwer, dass er eine Querschnittslähmung erlitt. Er klagte gegen den Haustechniker, der sie eingelassen hatte, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Die Entscheidung

Die Klage bleib ohne Erfolg. Zwar habe der Beklagte gegenüber dem Dienstherrn seine Pflichten verletzt, daraus ergebe sich aber keine Schutzpflicht gegenüber den nächtlich Badenden. Der Kläger sei aus eigenem Entschluss in das Hallenbad gegangen und dann in der unbeleuchteten Schwimmhalle mit einem Kopfsprung in das, eben nicht bekannte, Wasserbecken gesprungen. Es bestehe kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Auch nicht in Fällen, in denen die Gefahr mit Händen zu greifen und ihr ohne weiteres auszuweichen ist, sei nicht einmal eine Warnung erforderlich.

Alle Anwesenden hätten hingenommen, dass wegen der Gefahr ihrer Entdeckung in dem Hallenbad das Licht nicht angeschaltet wurde. Dass der Aufenthalt in einem unbeleuchteten Hallenbad mit Risiken verbunden war, sei ohne weiteres erkennbar. Der Beklagte habe darauf vertrauen können, dass die Anwesenden sich in ihrem Verhalten auf die schlechten Sichtverhältnisse einstellen. Das Verhalten des Klägers sei so waghalsig, dass auch der Umstand, dass er Alkohol getrunken hatte, nichts an dieser Bewertung ändere. Es handele sich deshalb um ein für den Kläger ohne weiteres erkennbares Fehlverhalten, als er, in der nach seiner Darstellung dunklen Badehalle gleichsam blindlings nach einem Anlauf mit Kopfsprung in das Wasserbecken sprang, dessen Tiefe er nicht kannte.

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2010 (AZ: 12 U 214/08)

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft
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