Wer sich als Hobby-Schriftsteller betätigt und in sein Werk auch Beobachtungen aus seiner tagtäglichen Arbeit einfließen lässt, kann wegen der Veröffentlichung eines solchen Arbeitsplatz-Romans nicht einfach von seiner Firma gekündigt werden.

Schon gar nicht außerordentlich und vor allem nicht unter Bezug auf die vorgeblich verletzten Persönlichkeitsrechte anderer Mitarbeiter und des Arbeitgeber-Managements.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der von dem Rausschmiss betroffene Verkaufs- und Export-Sachbearbeiter eines Küchenmöbelherstellers zuvor einen Roman aus seiner Arbeitswelt veröffentlicht - unter dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht". Wie recht der Mann schon allein mit dieser Zeile hatte, zeigte sich sogleich nach dem Erscheinen seines Werkes. Obwohl er jedes Wort darin in seiner Freizeit niedergeschrieben hatte, wurde dem Betriebsrats-Mitglied umgehend gekündigt. Die Geschäftsleitung persönlich zog mit Auszügen aus dem Roman durch die Firma, um Arbeitnehmer zu finden, die sich durch die Romanfiguren angesprochen und gegebenenfalls beleidigt gefühlt haben könnten.

"So sollte offensichtlich Stimmung gegen den missliebigen Roman-Schreiber gemacht werden - um den zweifellos übereilten und unrechtmäßigen Rauswurf nachträglich mit dem Vorwand begründen zu können, der Hobby-Literat und sein Werk stören den Betriebsfrieden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Entscheidung

Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichts allerdings ein unbotmäßiges Unterfangen. Eine außerordentliche Kündigung käme bei Verstößen gegen die dem Arbeitnehmer obliegenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Davon könne bei dem Freizeit-Werk aber keine Rede sein - selbst wenn der Betroffene sich, wie von der Firmenleitung behauptet, über Monate und Jahre hinweg entsprechende Notizen für sein Buch am Arbeitsplatz gemacht habe. Der umstrittene Roman ist, wie im Vorspann des Buches unterstrichen, eine reine Fiktion und weder ein Sach- noch ein Tagebuch. Das Grundrecht der Kunstfreiheit ziele ausdrücklich auch auf die Verwendung von Vorbildern aus der realen Lebenswirklichkeit ab.

Rechtsnormen:
§ 626 BGB, Art 5 Abs. 3 GG

Gericht:
Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Rechtsindex