Bestattungsrecht - Ein 75 Jahre alter Mann klagt gegen die Kreisverwaltung, die seinen Antrag auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück abgelehnt hat. Die Gerichte bestätigten diese Ablehnung.

Der Sachverhalt

Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die beklagte Kreisverwaltung den Antrag ab. Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass das deutsche Bestattungsrecht nur eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), zulasse, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2010 - 7 A 11390/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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