Wenn Eltern über die Schule ihrer Kinder Taschenrechner für den Unterricht bestellen und bezahlen, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Auslagen durch den öffentlichen Schulträger, so das SächsOVG in seinem Urteil. Das OVG hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert.

Der Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Vaters, der für seine Tochter auf Anraten der Schule einen Taschenrechner zu einem Preis von 89 € angeschafft hatte. Die Rechner wurden für alle Schüler der Klasse über die Schule in einer Sammelbestellung gekauft. Das Geld zahlte der Vater bar bei der Schule ein.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 2 A 281/13)

Nach Auffassung des 2. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle.

Sobald die Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung - notfalls gerichtlich - vom Schulträger einfordern.

Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2014 - 2 A 281/13

SächsOVG,
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