Der international bekannte Hundetrainer Cesar Millan wollte festgestellt wissen, dass er für seine Show in Deutschland keine Erlaubnis nach dem TierSchG braucht. Bei einer Sachkundeprüfung konnte die Antragsgegnerin die Sachkunde des Hundeflüsterers nicht feststellen.

Der Sachverhalt

Der US-amerikanische Hundeflüsterer Cesar Millan tritt in Kürze mit seiner Show im Bundesgebiet auf. Die erste Veranstaltung findet am 17.09.2014 in Hannover in der Swiss-Life-Arena statt. Bei der Veranstaltung werden unter anderem zuvor ausgewählte Hunde auf der Bühne vorgeführt.

Nach dem Veranstal­tungskonzept ist der Auftritt mit fünf zuvor ausgewählten fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten geplant. Diese Hunde werden etwa vier Stunden vor Beginn der Show vom Hundeflüsterer ausgewählt und hinter der Bühne zusammen mit den Tierhaltern auf ihren Einsatz in der Show vorbereitet.

Nach Auffassung der Landeshauptstadt als zuständiger Tierschutzbehörde bedarf der Hundeflüsterer als Antragsteller dafür einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (der zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist) bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.

Die Entscheidung

Diese Voraussetzungen sieht das Gericht als gegeben an. Die Erlaubnispflicht setze nicht voraus, dass dauerhaft und regelmäßig mit bestimmten fremden Hunden gearbeitet werde. Der Anwendungsbereich beschränke sich damit nicht auf Betreiber klassischer Hundeschulen. Mit der Regelung solle auch das nur einmalige Anleiten der Hundehalter durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer erfasst werden, weil es auch dadurch zu nachhalti­gen negativen Auswirkungen für das Wohlbefinden und Verhalten der Hunde kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hun­detrainers bei der weite­ren Ausbildung der Hunde folgten. Daher müsse gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügten.

Die Ausbildung erfolge auch gewerbsmäßig, weil sie wesentlicher Bestandteil der Show sei. Auf die Kunstfreiheit könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil die Durchführung einer Verhaltenstherapie vor einem großen Publikum keinen künstlerischen Anspruch erkennen lasse.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bereits vorsorglich gestellt. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden, weil der Antragsteller die für die Erteilung einer solchen Erlaubnis notwendige Sachkunde bisher nicht nachweisen konnte. Bei einer Sachkundeprüfung am 10.09.2014 konnte die Antragsgegnerin die Sachkunde von Herrn Millan nicht feststellen.

Antragsgegnerin konnte keine Sachkunde feststellen

Für den Fall, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unterliegt und er auch im Verfahren um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG keinen Erfolg hat, darf er die für den 17.09.2014 angekündigte Veranstaltung in der Swiss-Life-Arena nicht wie geplant durchführen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15.09.2014 - 11 B 11675/14

VG Hannover, PM
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