Nach einer Entscheidung des VG Gießen gibt es für einen Lehrer aus Hessen Keine Dienstzeitverlängerung über den gesetzlich festgelegten Ruhestandszeitpunkt hinaus. Ein dienstliches Interesse nach § 50a Hessisches Beamtengesetz liege nicht vor.

Der Sachverhalt

Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (Az. 5 L 3139/13) hat das Gericht den Antrag eines in Marburg unterrichtenden Oberstudiendirektors und Schulleiters abgelehnt, der per einstweiliger Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben wollte, nachdem das Kultusministerium einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte.

Zur Begründung führte er u.a. die Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Schulleiterstellen und die Personalsituation an seiner Schule an.

Die Entscheidung

Das Kultusministerium habe die Voraussetzungen für eine zügige Wiederbesetzung der Stelle des Antragstellers durch die bereits erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen, so das Gericht. Ob es tatsächlich zu einer längeren Vakanz der Stelle im Nachbesetzungsverfahren komme, sei spekulativ und begründe kein dienstliches Interesse, wie dies nach § 50a Hessisches Beamtengesetz erforderlich sei.

Auch der krankheitsbedingt angespannten Personalsituation an der Schule habe sich das Ministerium angenommen, um sicherzustellen, dass Schulleitungsaufgaben vor und nach dem Ruhestandseintritt des Antragstellers effektiv wahrgenommen werden könnten.

Ebensowenig könne der Antragsteller ins Feld führen, das Land Hessen spare so Versorgungsaufwendungen. Denn der Gesetzgeber habe in Ansehung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen mit der Neuregelung zur gestaffelten Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eine eindeutige Regelung getroffen.

Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und darauf berufen, dass in anderen Fällen entsprechenden Anträgen vom Kultusministerium stattgegeben worden seien. Abzustellen sei auf die konkrete Schulsituation, die hier kein dienstliches Interesse ergebe. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 10.01.2014 - 5 L 3139/13.GI

VG Gießen, PM Nr. 04/2014
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