Zerstört ein vom Sturm gefällter Baum die Gartenmauer eines Grundstücks, muss die Wohngebäudeversicherung diesen Schaden in der Regel nicht begleichen, so das Urteil des OLG Koblenz.

Der Sachverhalt


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Schaden von rund 8.000 Euro, den in einer Sturmnacht zwei Fichten beim Sturz auf die Backsteineinfriedung des betroffenen Grundstücks verursacht hatten. Die Assekuranz verweigerte die Zahlung. Ihre Begründung: Die Mauer gehöre nicht zum versicherten Gebäude, da sie im Versicherungsschein nicht ausdrücklich genannt ist.

Hier heißt es in den Versicherungsbedingungen Nr. 1.2 Satz 2 VGB 2000/E: "Als mitversichert betrachten wir ohne besondere Vereinbarung Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche".

Einfriedungsmauern stellten auch dann kein Gebäude dar, wenn sie - wie hier - fest mit dem Wohnhaus verbunden sind. Auch nicht im Sinne der von den Versicherungsbedingungen erfassten Bestandteile, die "außen an dem Gebäude angebracht" sein müssen.

Die Entscheidung


Eine Auffassung, der sich das Oberlandesgericht vorbehaltlos anschloss. "Zu den wesentlichen und damit mitversicherten Bestandteilen eines Gebäudes zählt grundsätzlich nur das, was zur Herstellung des Hauses üblicherweise notwendig ist - also alle Teile, ohne die das Gebäude noch nicht fertig gestellt wäre", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke.

Auch die Aufzählung in Nr. 1 1.2 2 VGB 2000/E ist ersichtlich eine Mauer nicht enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine bloß beispielhafte Aufzählung, die eine Mitversicherung anderer, den aufgezählten Sachen ähnlicher Dinge nahelegen würde. Denn die Aufzählung ist erkennbar abschließend, da sie keinerlei Hinweise auf einen beispielhaften oder ansonsten unvollständigen Charakter enthält, wie dies der Fall wäre bei der Verwendung einer Formulierung wie "zum Beispiel" oder "insbesondere".

Für den eigentlichen Wohnzweck bedarf es der Mauer aber ebenso wenig wie für die abschließende Errichtung des Hauses. Insofern umfasst die Gebäudeversicherung nicht die durch den Baumsturz beschädigte Umfriedung.

Themenindex:
Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Sturmschaden

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.09.2011 - 10 U 148/11

Vorinstanz:
LG Trier, 20.01.2011 - 6 O 103/10

Fundstellen:
NJW-RR 2012, 277

Quelle: www.anwaltshotline.de
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