Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Der Sachverhalt

Der Betroffene befuhr als Führer eines Sattelzuges die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. Während der Fahrt berechnete er wissentlich und willentlich mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner mit internem Speicher das Gewicht der Ladung.

Zur Beschaffenheit des elektronischen Taschenrechners stellte das Amtsgericht fest, dass durch Drücken der MR-Taste („Memory Recall“) das im internen Speicher abgelegte Ergebnis einer Rechenoperation abgerufen und im Display des elektronischen Taschenrechners angezeigt wird, woraus folge, dass es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist (§ 23 Abs. 1a StVO).

Die Verteidigung

Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVG eingeordnet. Das erkennende Gericht weiche in seiner Entscheidung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 (2 Ss (OWi) 275/18) ab. Der Taschenrechner sei kein der Information dienendes Gerät, sondern es werde nur das Ergebnis einer Bedienung angezeigt.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Bewertung des Amtsgerichts, ein über eine Speicherfunktion verfügender Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Taschenrechner "diente" auch jedenfalls deshalb der Information, weil er das mit ihm ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss temporär anzeigt, sondern das ermittelte Ergebnis bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablegt und vorhält, und dieses dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zur Information über es abgerufen und vom Display abgelesen werden kann.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Bewertung eines Taschenrechners mit Speicherfunktion als "elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist", mit dem erkennbaren Wortsinn des Begriffs der Information zu vereinbaren ist. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Information/informieren" insbesondere die "Unterrichtung über eine bestimmte Sache" verstanden.

Im vorliegenden Fall spreche es dafür, dass die Eingabe der Rechenoperation und das anschließende Ablesen des Ergebnisses der Einlassung des Betroffenen zufolge gerade seiner Information (über das Gewicht seiner Ladung) dienen sollte.

Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19

OLG Braunschweig
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