Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches "Benutzen" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.

Der Sachverhalt

Dem Betroffenen fiel sein Handy während der Fahrt auf den Fahrzeugboden. Um sicherzustellen, dass das Mobiltelefon noch funktioniert, betätigte er eine Taste auf dem Smartphone. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin verwarf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat des Kammergerichts sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein "Benutzen" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an.

Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang, wie hier, nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät, nachdem es zu Boden gefallen war, noch funktioniert. Denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der "Kommunikation, Information oder Organisation" dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.05.2019 - 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19

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