Der betroffene Autofahrer hielt sein heiß gelaufenes Mobiltelefon während der Fahrt vor den Lüfter, um so das Handy zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen zu können. Das Amtsgericht Tiergarten sah darin einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.

Aus der Entscheidung

Zu Recht. Dem Normzweck des § 23 Abs. 1a StVO entsprechend stellte das durch den Betroffenen vorliegend bekundete Verhalten eine Tätigkeit dar, die nicht nur verhinderte, dass ihm beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen, sondern - wie das Führen eines Telefonats - auch eine erhöhte Konzentration erforderte.

Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten

Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es - wie vorliegend - tatsächlich in der Hand gehalten wird (vgl. BR-Drucksache 556/17, S. 26).

Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO

Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO gerade auch die Fälle erfassen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies - beispielsweise durch das Vorhandensein einer Freisprechanlage - nicht erforderlich ist (vgl. BR-Drucksache a.a.O. unter Verweis auf die noch zur alten Rechtslage ergangenen Entscheidung des OLG Stuttgart - 4 Ss 212/16). 

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts blieb ohne Erfolg.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2019 - 3 Ws (B) 50/19 - 162 Ss 20/19

KG Berlin
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