Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbehörde kann ihre ursprüngliche Auflage dann auf das aktuelle Fahrzeug übertragen.

Laut Zulassungsverordnung zum Straßenverkehr kann die Führung eines Fahrtenbuchen nämlich ausdrücklich auch auf ein künftig zuzulassendes Fahrzeug des betroffenen Halters ausgedehnt werden. Dabei dürfen ein oder auch mehrere Ersatzfahrzeuge benannt werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht Leipzig bestanden (Az. 1 K 231/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Pkw mit fast 60 km/h zu schnell auf der Autobahn geblitzt worden. Da der Autohalter behauptete, zur Tatzeit nicht vor Ort gewesen zu sein und auch nicht mehr zu wissen, wer seinen Wagen damals gefahren habe, verlief die Ermittlung des eigentlichen Verkehrssünders letztendlich im Sande.

Nach auch erfolgloser richterlicher Vernehmung wurde dem Autohalter deshalb für 8 Monate das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt. Und weil der seinerzeit geblitzte Wagen mit dem Unbekannten am Steuer inzwischen von ihm abgemeldet worden war, wurde die Auflage nunmehr für sein aktuelles Fahrzeug erlassen.

Und das zu Recht. "Fahrtenbuchauflagen gelten immer auch für ein Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeug", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den sächsischen Urteilsspruch. Sie dürfen gegenüber dem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist.

Diese Vorgehensweise stellt keinen - wie vom beauflagten Autohalter behauptet - verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Es handelt sich - so die Leipziger Richterin - vielmehr um eine vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Wird doch damit Sorge getragen, dass künftig im Falle des betroffenen Fahrzeughalters die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline