Ein Beitrag der Rechtsanwälte Dr.Heppekausen + Klingenberg
Alle Radarmessgeräte werden regelmäßig überprüft, gewartet und geeicht. Zuständig dafür sind ist sind die Landesämter für Mess- und Eichwesen, die in jedem Bundesland existieren. Berlin und Brandenburg haben beispielsweise eine gemeinsame Behörde mit mehreren Dienststellen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (EichG) und der Eichordnung (EO) tätig werden. Dieselben Behörden sind auch für die Überprüfung der Atemalkohol-Messgeräte verantwortlich. Wartungen oder eventuelle Reparaturen der Messgeräte werden sorgfältig dokumentiert. Ein jedes Kontrollgerät hat also eine eigene "Lebensakte". Vergleichbar ist das mit den regelmäßigen TÜV-Kontrollen, die die Fahrzeughalter durchführen lassen müssen.
Die Lebensakte eines technischen Messgeräts kann im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von Bedeutung sein. Die Akte muss durchgehend belegen, welche Arbeiten am Messgerät vorgenommen wurden. Fehlen Angaben oder sind Zeiträume nicht dokumentiert, kann sich das vorteilhaft für denjenigen auswirken, dem ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zur Last gelegt wird. Beispielhaft sei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Schwerte, Urteil vom 05.07.2012 (Aktenzeichen: 10 OWi 872 Js 366/12-58/12) verwiesen. Hier hatte der Anwalt des Betroffenen die Akte zum Messgerät angefordert. Es sollte festgestellt werden, ob an dem betreffenden Messgerät zwischen Eichung und Messung Reparaturen oder sonstige Eingriffe vorgenommen worden sind. Da die Verwaltungsbehörde die Akte nicht übersandte, erhöhte das Gericht zugunsten des Betroffenen den Toleranzabzug.
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