Wer anderen bei einem Unfall hilft und dadurch selbst verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat einen Ersatzanspruch gegen die Unfallverursacher. Dies gilt auch dann, wenn er falsch reagiert und die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat.

Der Sachverhalt

Wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen, kollidierte ein Fahrzeug mit der Leitplanke und blieb auf dem Seitenstreifen liegen. Ein Autofahrer hinter dem Unfallfahrzeug hatte den Vorgang beobachtet und wollte helfen. Er hielt an, sprach den Unfallfahrer an und ging zu dessen Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen.

Ein weiteres, sich näherndes Fahrzeug kam ins Schleudern und erfasste den Mann auf dem Seitenstreifen. Vor Gericht ging es darum, ob den Helfer ein Mitverschulden trifft, da er sich auf dem Seitenstreifen - verbotswidrig - aufgehalten hatte, und das Aufstellen eines Warndreiecks an der Stelle nicht geboten war.

Die Entscheidung

Der Unfallhelfer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens durch die Unfallverursacher, entschied das Gericht. Ein Mitverschulden treffe ihn nicht. Zwar habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er sich auf dem Seitenstreifen aufgehalten habe. Allerdings könne dies zur Absicherung einer Unfallstelle erforderlich sein. Eine zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sei nicht unbedingt notwendig gewesen. Falsche Reaktionen stellten jedoch kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung gehabt und nur deshalb falsch reagiert habe.

Bei einem Unfall hat man viele Ansprüche, an die man zunächst nicht denkt. Auch wird vor Gericht oft darüber gestritten, welches Mitverschulden jemand zu tragen hat. In jedem Fall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Informationen, einen Unfalldatenbogen und eine Anwaltssuche findet man bei einem Unfall unter www.schadenfix.de.

Themenindex:
Unfallhelfer, Verkehrsunfall, Mithaftung

Gericht:
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 286/09

Quelle: Pressemitteilung vom 18.08.2011 des Deutschen Anwaltvereins (DAV)