Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile. Steuererklärungen gab er keine ab. Es folgte eine Steuerfahndung...

Der Sachverhalt

Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare.

Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Die Prüfer schätzten den erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.

Dagegen wert sich der Kläger. Die Sammlungsstücke habe er ausschließlich aus privaten Neigungen gesammelt und erhalten. Er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er unterhalte keinen Gewerbebetrieb. Ertragsteuerlich sei der Verkauf privater Sammlungsstücke weder einkommensteuer- noch gewerbesteuerpflichtig. Es gebe kein Betriebsvermögen. Der Kläger verkaufe Privatvermögen. Dabei sei es unerheblich, zu welchem Preis er sein Vermögen veräußere. Der bisherige Ansatz der Veräußerungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb sei somit unzutreffend. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG scheide aus. Die Ermittlung eines Einlagewerts im Prüfungsbericht sei nicht nur willkürlich, sondern auch grob falsch und nicht nachvollziehbar. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ankauf privat genutzter Artikel und den verkauften Bierdeckeln.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 14 K 188/13)

Der Argumentation des Klägers folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln (Urteil, Az. 14 K 188/13) nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe.

Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20% des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.03.2015 - 14 K 188/13

FG Köln
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