Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil (Az. 11 K 2519/12) entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Weiter geht aus dem Urteil (Az. 11 K 2519/12) hervor, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt sein darf und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht Münster hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Das hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Klageverfahren verloren die Kläger ebenfalls.

Sie mussten daher sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von rund 17.500 EUR tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Entscheidung

Die Ablehnung erging zu Unrecht, wie das Finanzgericht in seinem Urteil feststellte. Die Aufwendungen der Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien - so das Gericht - als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe - wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige - auch Aussicht auf Erfolg gehabt.

Des Weiteren hat das Gericht klargestellt, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung findet. ie Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Gericht:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2013 - 11 K 2519/12

FG Münster, PM Nr. 1/2014
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