Das FG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Sachverhalt

Eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie erstellen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) für ihren Hauptkunden das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit.

Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde.

Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der klagenden GBR bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.

Die Entscheidung

Das Gericht wandte sich an eine Akademie für Kommunikationsdesign und holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde.

Die Arbeiten, so der Gutachter, würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten.

Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Das FG schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - 6 K 1301/10

FG RLP
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