Die 3. Kammer des SG Mainz hat in zwei Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, "Hartz IV") mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist.

Mit dieser Vorschrift werden die von den Jobcentern zu übernehmenden Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die "angemessenen" Aufwendungen begrenzt.

3. Kammer des SG Mainz von der Verfassungswidrigkeit überzeugt

Die 3. Kammer ist insbesondere deshalb von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis "Wohnen" durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse.

Der Gesetzgeber habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen insbesondere im Bereich der Existenzsicherung selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14

SG Mainz
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