Eine Konzertbesucherin wurde durch einen großen Lautsprecher verletzt, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Konzertbesucherin fiel. Die Konzertbesucherin sieht die Verkehrssicherungspflicht verletzt und klagt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall klagte die Besucherin eines Konzertes gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand. Eines der Bandmitglieder hatte einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe am Bühnenrand aufgestellt.

Dieser fiel während der Veranstaltung von der Bühne auf die Konzertbesucherin. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche. Die Konzertbesucherin sieht die Verkehrssicherungspflicht verletzt und klagt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Entscheidung

Die Klage der Konzertbesucherin blieb ohne Erfolg. In seinem Urteil führt das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 8 U 45/18) aus, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht "von allein" umfallen.

Keine Haftung der Bandmitglieder

Allerdings habe die Konzertbesucherin nicht nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen haften.

Keine Haftung des Gaststättenbetreibers

Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnte das Oberlandesgericht Braunschweig ab. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden.

Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.

Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder, so der 8. Zivilsenat, komme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.

Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019 - 8 U 45/18

OLG Braunschweig, PM
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