Der Sachverhalt
Der Angeklagte lauerte seiner getrennt lebenden Ehefrau auf dem Parkplatz ihres Arbeitsgebers auf und fügte ihr sodann tiefe Schnittwunden im Gesicht und am Hals zu. Dabei handelte er in der Absicht, die Geschädigte dauerhaft zu entstellen, um sie für andere Männer unattraktiv und "heiratsunfähig" zu machen.
Die Entscheidung
Trotz beträchtlicher Narben sei durch die Tat nicht eine Verzerrung der Gesichtszüge der Geschädigten als dauerhafte Entstellung im Rechtssinne eingetreten. Daher liege eine vollendete gefährliche Körperverletzung und zugleich eine versuchte beabsichtigte schwere Körperverletzung vor. Einen Tötungsvorsatz konnte die Kammer hingegen nicht feststellen.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück hat den 43-jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter beabsichtigter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er muss zudem die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage tragen.
Gericht:Landgericht Osnabrück
LG Osabrück
Rechtsindex - Recht & Urteile