Verkehrssicherungspflicht - Ein Kartbahn-Betreiber verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die zur Verfügung gestellten Karts keinen Sicherheitsgurt, keine Rückenlehne, keine Kopfstütze und keine hinreichende Knautschzone aufweisen. Denn wer eine Gefahrenquelle schafft, muss laut ARAG-Experten die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen.

Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf schon 2003 klar (OLG Düsseldorf, Az.: I-22 U 69/02).

Weitere Urteile rund um`s Kart-Fahren:

LSG Hessen, Az.: L 3 U 95/05 – Kart-Fahren gilt nicht als Betriebssport

OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 156/04 – Haftung der Streckenposten bei Unfall wg. nicht korrekt aufgezogenem Helm

OLG Koblenz, Az.: 22 U 62/02 – Gefährdungshaftung des Halters bei Unfall