Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Ein weiteres Urteil zu einer juristischen Selbstverständlichkeit.

Es geschieht sehr häufig, dass dem Verkäufer keine Möglichkeit gegeben wird, seine Schlechtlieferung zu korrigieren. Mag dies aus Frust über den problematischen Einkauf oder aus anderen Gründen geschehen, ein nicht unerheblicher Teil der Klagen auf Kaufpreisrückzahlung scheitern aus diesem Grund. Es ist daher wichtig, darauf hinzuweisen, bei einem mangelhaften Kauf nicht vorschnell zu handeln.

Der Sachverhalt

Ende April 2010 erwarb der Geschäftsführer einer Firma zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 Euro. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.

Der Verkäufer bot darauf hin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde erhob allerdings Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestünde nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen.

Kunde setzte keine angemessene Frist zur Nachbesserung

Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit auf Grund des Weiterverkaufes des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.01.2012 - 222 C 7196/11

AG München, PM Nr. 52/12
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