Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Haltung einer Katze oder eines Hundes in einer Mietwohnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werde, ist als unangemessene Benachteiligung des Mieters zu bewerten und deshalb unwirksam.

Der Sachverhalt

Eine Regelung in der mit dem Mietvertrag überreichten Hausordnung sah hierzu in Ziffer 11 vor:

"Nach Ziffer 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrags genehmigen wir Ihnen unter Beachtung der nachstehenden Auflagen und dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, a) eine Katze oder einen Hund nach den Regeln einer ordentlichen Tierpflege zu halten. Der Hund ist außerhalb der Wohnung und innerhalb unserer Garten- und Grünanlagen an der Leine zu führen...".

Aus der Entscheidung

Die Regelung verstößt gegen das mietvertragliche Leitbild gemäß §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf ein einzelnes Großtier beschränkt und die weitere Großtierhaltung von der jederzeit widerruflichen Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ohne eine Einzelabwägung zu ermöglichen oder auf berechtigte Vermieterinteressen abzustellen, wie etwa Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen anderer Hausbewohner oder sonstiger Nachbarn.

Die Regelung erweist sich als unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

Gericht:
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 01.06.2017 - 6 C 32/15

AG Bremen
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