Mietrecht: Wichtig bei einer Eigenbedarfskündigung ist, dass der Grund dafür erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und zum Zeitpunkt der Wohnungsräumung durch den Mieter noch besteht.

Braucht der Vermieter die Wohnung zum Eigenbedarf nicht mehr und bietet er seinem Mieter nicht an, darin weiter zu wohnen, so ist er sogar zum Schadenersatz verpflichtet.

Manchmal kann sich jedoch für den Vermieter eine Bedarfslage ergeben, die kurzfristig umgesetzt werden muss. Benötigt zum Beispiel die Bedarfsperson dringend eine Wohnung und die gekündigte Wohnung steht mangels Auszug des Mieters noch nicht zur Verfügung, so stellt sich die Frage einer sinnvollen Zwischenlösung. "Kann dazu eine Wohnung im gleichen Haus genutzt werden, so entfällt der Eigenbedarf dadurch nur dann, wenn die Zwischenlösung der gekündigten Wohnung im Wesentlichen vergleichbar ist", sagt Dehm.

In einem Hamburger Fall zog die Mutter des Vermieters als Übergangslösung in eine Souterrainwohnung bis die gekündigte Dachgeschosswohnung frei werden sollte. Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine solche Zwischenlösung keinen Fortfall des Eigenbedarfs begründet. Dieses gilt nach Ansicht der Richter jedenfalls dann, wenn die Souterrainwohnung mit der Dachgeschosswohnung nicht vergleichbar ist.

(LG Hamburg, Beschluss vom 13.12.2007, Az. 316 S 62/07)