Mietrecht: Eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist dann möglich, wenn es einer Vertragspartei aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, die normale Beendigung des Mietverhältnisses abzuwarten.

Auf Vermieterseite kann ein fristloses Kündigungsrecht begründet werden, wenn ein Mieter nachhaltig den Hausfrieden stört, beispielsweise durch rücksichtsloses Verhalten den Mitmietern gegenüber oder konstante Störungen der Nachtruhe. Für die Wirksamkeit der Kündigung müssen die wichtigen Gründe aber genau und detailliert aufgeführt sein - rät Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart.

Im betreffenden Fall hatte ein Vermieter seine fristlose Kündigung schriftlich mit einer andauernden Lärmbelästigung durch lautstarke Auseinandersetzungen unter seinen Mietern begründet. Er führte auf, dass es innerhalb von zwölf Monaten trotz Abmahnungen immer wieder zu Störungen der Hausordnung durch Lärm gekommen sei. Bei den Mahnungen hatte der Vermieter zwar diese Störungen immer wieder schriftlich benannt, jedoch bei der Kündigung keine genaue Auflistung mehr beigefügt.

Dies bemängelte das Gericht. Der fristlosen Kündigung müsse eine genaue Auflistung der Störungen hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Dauer beiliegen. Fehlt diese detaillierte Angabe, so ist die Kündigung unwirksam. Eine pauschale Angabe, "der Mieter störe dauernd den Hausfrieden" genügt nicht (Az. 19 T 33/06).