Der Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von den Vertragspartnern einmalig einvernehmlich verlängert werden, z.B. auf 19 Monate. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll.

Der Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (1.1. – 31.12.) umgestellt und deshalb der Abrechnungszeitraum einmal auf einmalig 19 Monate, das heißt vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008, verlängert werden sollte.

Später argumentierte der Mieter, diese Regelung verstoße gegen das Gesetz. Eine von dem Jahreszeitraum abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters sei unwirksam (Paragraph 556 Absatz 4 BGB).

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof urteilte dagegen, eine einzelfallbezogene Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums, die die Vertragspartner einvernehmlich beschlossen hatten und die im Interesse beider Seiten liegt, sei möglich und nicht gesetzeswidrig.

"Die Entscheidung ist praxisnah und nachvollziehbar", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in einer ersten Stellungnahme. "Allerdings darf das Urteil nicht missverstanden werden. Der Vermieter darf nach wie vor nicht einseitig den Abrechnungszeitraum verlängern. Das ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Mieters möglich."

Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugeschickt haben. "Diese Abrechnungsfrist darf nicht durch die Hintertür verlängert werden. Vorsicht also, wenn der Vermieter kurz vor Ende der Abrechnungsfrist vorschlägt, den Abrechnungszeitraum zu verlängern".

Vorinstanzen:
AG Neumarkt/Oberpfalz, 23.07.2010 - 3 C 434/10
LG Nürnberg-Fürth, 30.11.2010 - 7 S 6907/10

Gericht:
BGH, 27.07.2011 - VIII ZR 316/10

Quelle: DMB, Rechtsindex