BGH-Urteil: Geschädigte Anleger, zum Beispiel von Schiffs- oder Immobilienfonds, können nicht nur von ihren Anlageberatern Schadenersatz für fehlerhafte Beratung verlangen sondern auch von Gründungsgesellschaftern des Fonds.

Mit einer überraschenden Entscheidung hat der für u.a. das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass unrichtige Angaben des Anlageberaters den Gründungsgesellschaftern eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft errichteten geschlossenen Fonds zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 14.5.2012, Az. II ZR 69/12).

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Nach Ansicht des BGH müssen sich Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, deren unrichtige oder unzureichende Angaben zuzurechnen lassen.

Bislang ging der BGH lediglich von einer Haftung der Gründungsgesellschafter für die Richtigkeit des Fondsprospekts aus. Sie waren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem interessierten Fondsanleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird und er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die Nachteile und Risiken des angebotenen Fonds zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH müssen die Gründungsgesellschafter auch dafür sorgen, dass die im Vertrieb des Fonds tätigen Vermittler und Berater keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben machen.

Das Urteil hat zur Folge, dass geschädigte Anleger, zum Beispiel von Schiffs- oder Immobilienfonds, nicht nur von ihren Anlageberatern Schadenersatz für fehlerhafte Beratung verlangen können. Auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die bislang nur für Prospektfehler belangt werden konnten, haften nun für die Falschberatung der Anleger. Das Urteil eröffnet insbesondere für Anleger, bei denen wegen der Vermögenslosigkeit von Anlageberatern und -vermittlern keine Chance mehr besteht, den Schadenersatz zu realisieren, neue Perspektiven. Anwalt Nittel: "Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung gegen die Gründunggesellschafter ist in solchen Situationen die einzige Chance für Anleger, ihr investiertes Kapital zurückzubekommen."

Mathias Nittel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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