Viele Anleger haben in Beteiligungen an der Grundfonds Immobilien GmbH & Co. Thüringen Büro Park Erfurt KG investiert (NLI-Fonds Nr. 31, IVG Wert-Konzept 06). Liegen auch hier fehlerhafte Anlageberatungen vor?

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Rechtsanwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht haben die Vertretung von Anlegern übernommen, die in Beteiligungen an der Grundfonds Immobilien GmbH & Co. Thüringen Büro Park Erfurt KG investiert haben (NLI-Fonds Nr. 31, IVG Wert-Konzept 06). Geprüft werden sowohl fehlerhafte Anlageberatung wie auch Prospekthaftungsansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds.

Grundlage ist unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.07.2011 zu dem Vorgängerfonds Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co. KG (NLI 29), in dem festgestellt wurde, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Völlig zutreffend führt das Gericht dort aus, dass es dem Anlageberater obliege, Lücken oder Fehler des Prospekts nicht nur festzustellen, sondern auch richtig zu stellen. Im dortigen Fall war es so, dass die Darstellung im Prospekt den Eindruck nahelegen musste, es werde in absehbarer Zeit einen Zweitmarkt geben, über den die Beteiligung so praktisch jederzeit zum Nominalwert veräußert werden könne. Der Berater wurde deshalb zur Rückabwicklung verurteilt und hat nunmehr Schadensersatz an den dortigen Anleger zu zahlen. Dieser umfasst neben dem selbst aufgebrachten Eigenkapital auch die Zinsen, die der Kläger für eine Finanzierung seiner Beteiligung geleistet hat.

Dieser Fall wie auch die unserer Mandanten zeigen, dass es häufig überhaupt nicht zu Erläuterungen des Prospekts durch den Berater kam. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unkenntnis des Prospekts (Urteile vom 08.07.2010 und 22.07.2010) schadet es daher auch nicht, wenn der Anleger wegen des persönlichen Vertrauens, das er seinem Berater entgegenbrachte, den Prospekt erst sehr viel später darauf hin überprüft, ob die Aussagen überhaupt richtig und vollständig waren.

Allerdings ist hervorzuheben, dass diese Ansprüche nur noch bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden können. Bei allen Beteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet (!) wurden, tritt nämlich mit Ablauf des Jahresendes die sog. Totalverjährung ein.

Ihr Ansprechpartner:
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Quelle: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/immobilienfonds/grundfonds-immobilien-gmbh-buero-park-erfurt.html

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