Offene Immobilienfonds sind keine "mündelsicheren" Anlagen und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden. Wenn in der Beratung von Anlegern dennoch offene Immobilienfonds als "mündelsichere" Anlage beworben wurden, handelt es sich dabei um Falschberatung.

Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Viele unserer Mandanten, die wegen fehlgeschlagener Investments in offene Immobilienfonds unseren Rat suchen, berichten uns, dass Ihnen der jeweilige offene Immobilienfonds als "mündelsichere Anlage" empfohlen wurde. Dabei wurde vielfach, wie zum Beispiel im Fall des AXA Immoselect oder des DEGI International, auch auf Gerichtsurteile verwiesen, die festgestellt hätten, dass es sich bei dem jeweiligen Fonds um eine mündelsichere Anlage handeln würde.

Dabei regelt § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches abschließend, welche Anlagen für die Anlage von Mündelgeldern zugelassen sind. Dabei handelt es sich neben inländischen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Bundesschatzbriefen, Bundes- und Länderanleihen, Pfandbriefen und Kommunalobligationen vor allem um Geldeinlagen mit Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds oder eine andere Sicherungseinrichtung. In diesem Sinne sind "mündelsichere" Anlagen nur solche, die vor dem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen ist. Von offenen Immobilienfonds ist in der dortigen Aufzählung nicht die Rede.

Damit sind offene Immobilienfonds keine „mündelsicheren“ Anlagen und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden. Wenn in der Beratung von Anlegern dennoch offene Immobilienfonds als "mündelsichere" Anlage beworben wurden, handelt es sich dabei um Falschberatung, die Schadenersatzansprüche auslöst.

Dies sah auch die Ombudsfrau der privaten Banken in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank und hat dem Anleger Schadenersatz zugesprochen:

"Da jedenfalls die Bezeichnung der Anlage als mündelsicher aus den dargelegten Gründen unzutreffend und unbestritten kausal für die Anlageentscheidung der Beschwerdeführer war, ergibt sich bereits hieraus ein durchgreifender Beratungsfehler im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "anlage- und anlegergerechten Beratung" (BGZ 123, 126 ff). Weil den Berater der Vorwurf einer fahrlässigen Fehlberatung trifft, folgt hieraus gemäß §§ 280 Abs. l, 278, 276, 249 ff. BGB die Verpflichtung der Bank, den Erwerbsvorgang im Wege des Schadensersatzes rückgängig zu machen. Deshalb komme ich zum Ergebnis, dass die Bank den Beschwerdeführern den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile zu erstatten hat."

Sollte auch Ihnen ein offener Immobilienfonds wie beispielsweise der AXA Immoselect oder der DEGI International als "mündelsicher" empfohlen worden sein, haben Sie grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Ihren Berater beziehungsweise die beratende Bank durchzusetzen.

Alexander Meyer
Rechtsanwalt


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