Der Sachverhalt
Aufgrund seiner markanten Stimme hätte der Vorgesetzte seinen Mitarbeiter gleich erkannt, behauptet der beklagte Arbeitgeber. Die Telefonnummer sei ohnehin nur wenigen Personen bekannt gewesen, so der Arbeitgeber. Die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben, dass der Vorgesetzte am 19.12.2014 gegen 20:50 aus einer Telefonzelle angerufen wurde.
Die Telefonzelle ist ca. 3,5km entfernt vom Wohnsitz des Klägers. Der Kläger hat vorgetragen, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten. Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat.
Die Entscheidung
Bei dem Anruf handelt sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil (AZ. 7 Ca 415/15). Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Die fristlose Kündigung ist somit wirksam.
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15
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