Seit dem Jahr 2017 sind beim Verwaltungsgericht München rund 70 Klagen von Waffenbesitzern eingegangen, denen ihre waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Verdachts, der Reichsbürgerbewegung nahezustehen, entzogen wurde. Eine Zwischenbilanz des Verwaltungsgerichts München.

Abstammung gemäß RuStAG 1913

Meist hatten die Betreffenden einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gestellt und dabei reichsbürgertypische Angaben gemacht – etwa indem sie sich in ihrem Antrag mehrfach auf das (nicht mehr geltende) Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 ("Abstammung gemäß RuStAG 1913") bezogen und als weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen "Königreich Bayern" angaben.

Bundesrepublik Deutschland als "Firma"

In anderen Fällen haben die Kläger den staatlichen Behörden die Legitimität abgesprochen und die Bundesrepublik Deutschland etwa als "Firma" bezeichnet, deren "Geschäftsführerin" die Bundeskanzlerin sei.

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Über rund die Hälfte der Verfahren – während deren Laufzeit die Betroffenen ihre Waffen zunächst abgeben mussten – ist mittlerweile entschieden. Die Zahl der neu eingehenden Klagen ist stark zurückgegangen. Dies liegt nach gerichtlicher Einschätzung v.a. daran, dass die Sicherheitsbehörden nach dem Vorfall im Oktober 2016 in Georgensgmünd ihre Anstrengungen zur waffen-/sicherheitsrechtlichen Überprüfung von Waffenbesitzern erheblich intensivierten, sodass vor allem 2017 zahlreiche Widerrufsbescheide ergingen, gegen die teilweise Klage erhoben wurde.

Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht München bereits entschiedenen Fälle hat sich der "Reichsbürgerverdacht" in der überwiegenden Zahl der Fälle erhärtet bzw. hat sich nicht mit Sicherheit ausräumen lassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Kläger eindeutig als Reichsbürger eingeordnet wurden.

Denn für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene tatsächlich Reichsbürger ist. Es genügen vielmehr (bspw. die oben benannten) Tatsachen für die Annahme, dass der Betreffende mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird.

Kann ein Waffenbesitzer den durch entsprechende Handlungen entstandenen "Reichsbürgerverdacht" nicht ausräumen, reicht dies bereits zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. 

Quelle: Verwaltungsgericht München
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