Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Nichteinstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen aufgrund der Unterschreitung der hierfür für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geforderten Mindestgröße von 160 cm. Sie sieht u.a. einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. den Regelungen des AGG.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Senat geht in seiner Rechtsauffassung davon aus, dass die unterschiedslose Mindestgrößenfestsetzung von 1,60 m für männliche und weibliche Bewerber für den Polizeidienst faktisch eine mittelbare Benachteiligung von Frauen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GG, § 3 Abs. 2 AGG darstellt, die jedoch durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes hinreichend gerechtfertigt ist (Hess. VGH, a.a.O., Rdnr. 5, VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 3 L 1297/15.WI -, vgl. ebenso für die Bundespolizei: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2015 - 12 A 120/14).

Deutlich mehr Frauen als Männer betroffen

Die faktische Benachteiligung von Frauen durch die einheitliche Festlegung der in Hessen für alle Bewerberinnen und Bewerber geltenden Mindestkörpergröße von 1,60 m ergibt sich aus dem Umstand, dass hierdurch nach der statischen Verteilung der Körpergröße im Verhältnis deutlich mehr Frauen als Männer betroffen sind, die nicht in den Polizeidienst eingestellt werden können.

Die mittelbare Ungleichbehandlung und faktische Benachteiligung der Antragstellerin als Frau ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GG, einfachgesetzlich nach § 3 Abs. 2 AGG, § 8 Abs. 1 AGG durch das Ziel der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Polizei und den sachlichen Grund der effektiven Ausführbarkeit körperlicher Fixierungs- und Festnahmetechniken, welche nichts mit der geschlechtsbezogenen Benachteiligung zu tun hat.

Mindestgröße für Bewerberinnen muss den praktischen Anforderungen der polizeilichen Dienstausübung genügen

Die Mindestgröße für Bewerberinnen muss den praktischen Anforderungen der polizeilichen Dienstausübung genügen. Die verfassungsrechtliche Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es nämlich nicht, Frauen mit einer Körpergröße einzustellen, welche den polizeilichen Anforderungen nicht gerecht wird. Daher darf die Mindestkörpergröße für weibliche Bewerber nicht unterhalb des Maßes liegen, das polizeipraktisch zwingend erforderlich ist (vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016, 1 K 3788/14, Rdnr. 54).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 25.08.2016 - 1 B 976/16

VGH Hessen
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