Der Sachverhalt
Das Präsidium erließ ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und der Führung einer Dienstwaffe. Weiterhin erteilte es daneben ein Hausverbot. Gegen diesen Bescheid hatte der Polizeibeamte auf Probe Klage erhoben.
Aus der Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen "zwingende dienstliche Gründe" die Verbotsverfügung. Dem Kläger komme als Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zu. Hiergegen habe er insbesondere durch die Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, in besonders grober Weise verstoßen.
Die unreflektierte Verbreitung derartigen Bildmaterials und damit die Verharmlosung Adolf Hitlers sei gerade bei Polizeibeamten geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken, so das Gericht.
Gericht:
Verwaltungsgericht Augsburg
Recht & Urteile