Der Lehrer eines Gymnasiums hatte sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen und war deshalb strafrechtlich verurteilt worden, nachdem er den Missbrauch seinerzeit eingeräumt hatte. Im disziplinarrechtlichen Verfahren widerrief er sein Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit der betreffenden Schülerin in Frage.

Der Sachverhalt

Der Lehrer war wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, nachdem er den Missbrauch seinerzeit eingeräumt hatte. Im disziplinarrechtlichen Verfahren widerrief er sein Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit der betreffenden Schülerin in Frage.

Diese wurde daraufhin im gerichtlichen Verfahren von den Richtern der 3. Kammer als Zeugin gehört und aufgrund ihrer detail- und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse für glaubwürdig befunden. Auch habe der beklagte Lehrer keine überzeugende Motivationslage für den Widerruf seines Geständnisses darzulegen vermocht.

Aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Trier (Az. 3 K 1893/14.TR)

Mit seinem Verhalten - so die Richter in der weiteren Urteilsbegründung - habe der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern beträfen stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten und machten den Beamten regelmäßig untragbar, so das Urteil des Verwaltungsgericht Trier (Az. 3 K 1893/14)

Er beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterblieben.

Ein Lehrer habe körperliche Distanz zu wahren

Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien, um einem Missbrauch des Autoritätsgefälles vorzubeugen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.06.2015 - 3 K 1893/14.TR

VG Trier, PM
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