Der klagende Motorsportclub wendet sich gegen einen Bescheid des Landkreises Emsland, mit dem nachträgliche Anordnungen zum Betrieb der immissionsschutzrechtlich bereits genehmigten Motocrossanlage erlassen wurden.

Der Sachverhalt

Der Landkreis ordnete darin an, während des Fahrbetriebes durch eine ständige Beregnung der Fahrspuren eine Staubniederschlagung sicherzustellen und ein geeignetes Ingenieurbüro mit der Erstellung eines Sicherungskonzepts zu beauftragen. Hintergrund der Anordnung ist eine vom Landkreis Emsland befürchtete Gefährdung der Nutzer und Besucher der Motocrossanlage durch auf dem Grundstück vorhandene Dioxine und Furane, deren Gesundheitsgefährdung der Kläger bestreitet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Az. 2 A 21/10)

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil (Az. 2 A 21/10) u.a. die Anordnung, die Anlage während des Fahrbetriebes ständig zu beregnen und die Anordnung, ein Sicherungskonzept zur dauerhaften Absicherung der Altablagerungsfläche erstellen zu lassen, aufgehoben.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beregnung sei nicht erforderlich, weil sich schon aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Motocrossanlage eine Pflicht zur Beregnung zwecks Staubniederschlags ergebe. Die Einholung eines kostenintensiven Sicherungskonzeptes hielt das Gericht nicht für verhältnismäßig. Es teilte die Gefährdungseinschätzung im Hinblick auf die auf dem Motocrossgelände festgestellte Konzentration von Dioxinen und Furanen des Landkreises nicht. So sei der vom Landkreis angesetzte und hier teilweise überschrittene Grenzwert i.H.v. 100 ng/kg (Nanogramm/kg) für Kinderspielplätze nicht auf eine Motocrossanlage übertragbar. Vielmehr spreche einiges dafür, hier von einem Grenzwert i.H.v. 1000 ng/kg für Dioxine und Furane auszugehen, der für Park- und Freizeitanlagen gelte. Dieser Grenzwert werde nach den bisherigen Erkenntnissen deutlich unterschritten.

Hintergrund der angefochtenen Anordnung ist eine nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte Begutachtung des Motocrossgeländes, das auf dem Grundstück einer ehemaligen Papier- und Bohrschlammdeponie liegt. Im Gutachten wurden Konzentrationen von Dioxinen und Furanen im Boden zwischen 43,7 und 115 ng/kg ermittelt. Durch die Fahrbewegungen auf dem sandigen Boden sei ein Austrag der giftigen Substanzen nicht auszuschließen.

Die im Bescheid ebenfalls enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass auf der Motocrossbahn mehr als zwölf Fahrer gleichzeitig fahren, hielt das Gericht für rechtmäßig. Schon aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die auf die Betriebsbeschreibung des Motorsportclubs Bezug nehme, ergebe sich, dass die Anlage nur für diesen Betrieb genehmigt sei. Im Falle eines Verstoßes darf der Landkreis damit das angedrohte Zwangsgeld von 500 Euro festsetzen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 09.06.2015 - 2 A 21/10

VG Osnabrück, PM 08/2015
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