Das OVG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil entscheiden, dass Straßenanliegern durch gemeindliche Satzung die Pflicht auferlegt werden kann, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Die StVO stehe der Übertragung nicht entgegen.

Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg hindert die Straßenverkehrsordnung Gemeinden nicht, Straßenanlieger zu verpflichten, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Hiermit hat es zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam abgeändert.

Vorinstanz sah keine Reinigungspflicht

Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die klagenden Grundstücksanlieger in der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht verpflichtet seien, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Dabei hatte es unter anderem darauf abgehoben, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Dem ist der 9. Senat nicht gefolgt. Die Straßenverkehrsordnung stehe der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen. Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften; dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und einer darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht obliege. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2014 - OVG 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14

OVG Berlin- Brandenburg, PM
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