Im Streit um ein Wunschkennzeichen wurde einem Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund das Kennzeichen wieder aberkannt. Dieser habe sich das bereits reservierte Kennzeichen erschlichen. Hierbei handelte es sich um ein begehrters Kennzeichen unter türkischstämmigen Kraftfahrern.

Der Sachverhalt

Im Verhandelten Fall vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil - Au 3 K 13.485), ließ sich ein Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes das Kennzeichen mit der Kombination "GS 1905" reservieren.

Anderer Kraftfahrzeughändler begehrt auch das Kennzeichen

"GS" steht für den Traditionsverein Galatasaray Istanbul" und "1905" für das Gründungsjahr des Vereins. Zwei Monate danach erschien der Sohn eines anderen Kraftfahrzeughändlers mit türkischem Migrationshintergrund beim Landratsamt und ließ für seinen Vater dieses Kennzeichen zuteilen.

Als derjenige, für den das Kennzeichen reserviert war, durch Zufall von der Zuteilung erfuhr, wandte er sich erbost an das Landratsamt. Der nunmehrige Kennzeicheninhaber habe sich das Kennzeichen durch die falsche Behauptung seines Sohnes, es sei für seinen Onkel bestimmt, erschlichen. Das Landratsamt erließ hierauf einen Bescheid, mit dem dem jetzigen Inhaber das Kennzeichen wieder entzogen werden soll. Hiergegen erhob der Betroffene Klage und trägt vor, dem Landratsamt gegenüber seien keinerlei falsche Angaben gemacht worden. Vielmehr habe das Amt einen Fehler begangen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az. Au 3 K 13.485)

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Landratsamts zur "Umkennzeichnung" vorzuführen und die Zulassungsbescheinigungen sowie Kennzeichenschilder vorzulegen und ob diese Verpflichtung ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld) durchgesetzt werden darf. Dagegen hat das Verwaltungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Zuteilung des von ihm reservierten Wunschkennzeichens hat.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es dem derzeitigen Besitzer zu Recht aberkannt wird. Streitig war, ob der Sohn des Klägers der Zulassungsstelle gegenüber angegeben hat, das Kennzeichen sei für seinen Onkel reserviert, der mit einer Vergabe an den Kläger einverstanden sei. Der Sohn des Klägers, der als Zeuge geladen war, erschien nicht zur mündlichen Verhandlung.

Der Anwalt des Klägers verzichtete auch auf seine Vernehmung. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Landratsamtes bestätigte, dass der Sohn des Klägers erklärt habe "Das ist mein Onkel. Das passt schon." Sie habe von der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nichts gewusst und es versäumt, sich eine Vollmacht des angeblichen Onkels vorlegen zu lassen.

Aus dem Urteil: [...] Zwar dürfte der Zuteilung kein zwingendes rechtliches Hindernis, das zu deren Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit geführt hätte, entgegen stehen, denn eine Rechtsnorm, die es verbietet, ein reserviertes Kennzeichen einer anderen Person bzw. dessen Kraftfahrzeug als sog. "Wunschkennzeichen" zuzuteilen, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind weder die Zuteilung von "Wunschkennzeichen" noch die Möglichkeit einer (allgemeinen) Kennzeichenreservierung normativ geregelt (von der Kennzeichenreservierung für ein vorübergehend außer Betrieb gesetztes Fahrzeug nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV abgesehen, was hier jedoch nicht einschlägig ist). Lediglich die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (BGBl. I 2011, 101), derzeit in der Fassung vom 10. Januar 2013, enthält Gebührentatbestände für die Zuteilung von Wunschkennzeichen in bestimmten Fällen. Dies schließt es jedoch nicht aus, eine allgemeine Kennzeichen(vor)reservierung rechtmäßiger Weise zu praktizieren, was jedenfalls bei bayerischen Zulassungsbehörden regelmäßig der Fall ist.

Ob derjenige, zu dessen Gunsten ein Wunschkennzeichen reserviert ist, im Einzelfall dann tatsächlich einen Rechtsanspruch hat, das Wunschkennzeichen bei Abruf zugeteilt zu bekommen, kann hier offen bleiben. Dies dürfte (wohl) nur dann der Fall sein, wenn die Reservierung so ausgestaltet ist, dass sie den Anforderungen einer Zusicherung i.S.d. Art. 38 As. 1 BayVwVfG entspricht. Ob dies vorliegend zutraf bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, denn es entspricht der nachvollziehbaren und an sich selbstverständlichen Verwaltungspraxis der Zulassungsbehörden des Beklagten, ein reserviertes Wunschkennzeichen nur dem vorgemerkten Fahrzeughalter und nur mit dessen Zustimmung einem Dritten zuzuteilen. Dass dies auch beim Landratsamt ... (interne) Weisungslage war, ergibt sich auch aus den Angaben der einvernommenen Zeugin, die eingeräumt hat, dass sie sich eine Vollmacht des Beigeladenen hätte vorlegen lassen müssen. [...]

Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass sich das Landratsamt bei seiner Ermessensbetätigung entscheidend hat davon leiten lassen, dass der Sohn des Klägers die Sachbearbeiterin getäuscht hat. Es soll übrigens noch ein unter türkischstämmigen Kraftfahrern begehrtes Kennzeichen geben, nämlich FZ 1907. Das steht für Fenerbahce Istanbul, gegründet 1907.

Gericht:
Verwaltungsgericht Augburg, Urteil vom 12.11.2013 - Au 3 K 13.485

VG Augburg, PM
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