Die Klage auf Entfernung von Birken am Gründstück der Kläger blieb ohne Erfolg. Die Klägerin, die an einer Pollenallergie leidet, müsse die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen dulden, so das Urteil.

Nach Urteil des VG Neustadt, ist die Stadt Frankenthal nicht verpflichtet, die Birken längs des Birkenweges im Vorort Moersch zu fällen. Wollte man der Argumentation der Kläger folgen, wären wohl viele Straßenbäume in bebauten Gebieten zu entfernen, denn in der Nähe eines jeden dieser Straßenbäume wohne oder arbeite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Allergiker.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die Kläger wohnen im Birkenweg in der beklagten Stadt Frankenthal. Diese pflanzte Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts im Zuge der Herstellung des Birkenwegs rechts und links der Straße mehr als 30 Birken. Im Februar 2012 forderte die Klägerin, die an einer Pollenallergie leidet, die Stadt auf, die gesamten Birken im Birkenweg zu entfernen. Dies lehnte der Oberbürgermeister im Mai 2012 ab. Lediglich kranke oder abgestorbene Birken würden durch Säulenbirnen ersetzt.

Daraufhin erhob das Ehepaar im Oktober 2012 Klage mit der Begründung, der durch die Birken verursachte starke Pollenflug hätte bei einer Vielzahl von Bewohnern des Birkenweges zu einer Pollenallergie geführt. Die Behandlung mit Medikamenten und Kortisonspritzen stelle eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar. In den maßgeblichen Monaten im Frühjahr seien sie nahezu permanent krank. Deshalb könnten sie ihr Grundstück in dieser Zeit nicht mehr in der üblichen Weise nutzen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger müssten nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz als Straßenanlieger die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung dulden.

Die Duldungspflicht werde von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen. Zwar müsse ein Grundstückseigentümer nicht jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum dulden. Er habe dann einen Anspruch auf Beseitigung von Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum, wenn dadurch die Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Auf die von ihnen geltend gemachte Pollenallergie könnten sich die Kläger nicht berufen. Es sei ein allgemein anerkannter Grundsatz z.B. im Umweltschutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Lärm, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auf einen durchschnittlich empfindlichen Menschen in vergleichbarer Lage abzustellen sei.

Besondere Empfindlichkeiten oder individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger werde daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie aufgrund ihrer Pollenallergie das Grundstück nur eingeschränkt nutzen könnten. Wollte man der Argumentation der Kläger folgen, wären wohl viele Straßenbäume in bebauten Gebieten zu entfernen, denn in der Nähe eines jeden dieser Straßenbäume wohne oder arbeite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Allergiker.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.05.2013 - 4 K 923/12.NW

VG Neustadt, PM Nr. 23/13
Rechtsindex - Recht & Urteil