Ein Tierschutzverein, der einen bei der Polizei abgegebenen Hund dort abholt und vorübergehend einem vereinseigenen Tierheim unterbringt, kann vom Land nicht Ersatz von Pflege- und sonstigen Kosten verlangen, so das Urteil des VG Koblenz.

Der Sachverhalt

Eine Autofahrerin hatte den Hund an eine Leitplanke angebunden auf einem Autobahnparkplatz gefunden und zur nächsten Polizeiautobahnstation gebracht. Von dort war er sodann von einem Mitarbeiter des Tierschutzvereins abgeholt, tierärztlich behandelt und anschließend für 28 Tage im Tierheim untergebracht worden.

Der Kläger hatte hierfür zunächst eine Rechnung über 561,75 € an die örtliche Verbandsgemeindeverwaltung als Fundbehörde gestellt, die sich jedoch - ebenso wie die Veterinärbehörde des Kreises - für unzuständig erklärt hatte. Danach wandte sich der Kläger an die Polizei, die indessen ebenfalls eine Zahlung ablehnte, da es sich bei dem Hund um ein Fundtier gehandelt habe und deshalb vorrangig das Fundamt in Anspruch zu nehmen sei. Die Polizei habe das Tier von der Finderin lediglich als erste Anlaufstelle angenommen und umgehend den Tierschutzverein verständigt.

Das Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz

Die daraufhin erhobene Klage gegen das Land als Träger der Polizeiaufgaben wies das Verwaltungsgericht nunmehr ab. Zum einen stehe - so die Koblenzer Richter - dem Kläger kein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich wegen eines durch polizeiliche Inanspruchnahme als sogenannter Nichtstörer entstandenen Schadens zu. Die Polizei habe nicht in Rechte des Klägers eingegriffen.

Insbesondere habe sie nicht kraft ihrer polizeilichen Befugnisse von ihm verlangt, den Hund im Tierheim unterzubringen, sondern den Kläger lediglich über den Fund informiert, woraufhin ein Mitarbeiter des Vereins das Tier auf der Dienststelle abgeholt habe. Da es damit zugleich an entsprechenden übereinstimmenden Vertragserklärungen fehle, sei auch kein privatrechtlicher Auftrags- und Verwahrungsvertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen, auf den der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch stützen könne.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.02.2013, 2 K 907/12.KO

VG Koblenz, PM Nr. 5/2013
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