Mit Urteil entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Träger eines reinen Fahrdienstes für behinderte Menschen keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Autoradios in seinen Transportfahrzeugen beanspruchen kann.

Der Sachverhalt

Der Kläger betreibt Fahrdienste für behinderte Menschen. Er befördert mit eigenen Fahrzeugen behinderte Menschen von und zu Einrichtungen für diesen Personenkreis, insbesondere Heimen, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Einrichtungen werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Trägern betrieben. Die Fahrzeuge des Klägers sind speziell für diese Beförderungen ausgerüstet und dienen ausschließlich diesem Zweck. Der Kläger beantragte die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Autoradios in diesen Fahrzeugen. Der beklagte Bayerische Rundfunk lehnte die Befreiung ab. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage des Klägers ab.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sprungrevision des Klägers zurück: Der Kläger kann die Gebührenbefreiung nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV verlangen. Nach dieser Vorschrift wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die Fahrdienste des Klägers nicht, denn es handelt sich bei ihnen nicht um eigenständige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, und sie können weder den angefahrenen anderen Einrichtungen noch etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers als unselbstständige Teile zugerechnet werden.

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2012 - BVerwG 6 C 33.11
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2012 - BVerwG 6 C 34.11
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2012 - BVerwG 6 C 35.11

BVerwG, PM Nr. 116/2012
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