Die Asche eines Verstorbenen darf nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Der Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der beklagte Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Entscheidung

Die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen seien nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang stehe mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Aus dem Urteil: [...] Nach § 4 Abs. 1 BestG können private Bestattungsplätze angelegt werden, wenn
(1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und  (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse im Sinne dieser Bestimmung kann hier nicht anerkannt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen nach § 4 Abs. 2 BestG einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe (§ 1 Abs. 2 BestG) und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit lassen es nicht zu, im Falle des an­gestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspricht. Vielmehr kann sich die Genehmigungsfähigkeit nur auf Ausnahmefälle beziehen, soll nicht einem Zustand Vorschub geleistet werden, bei der eine Kon­frontation mit dem Tod allgegenwärtig werden könnte (vgl. auch OVG Münster, NVwZ-RR 1998, 431 - zur dortigen Rechtslage -, wenn auch nicht im Sinne eines repressiven Verbots, sondern mit Billigung einer restriktiven Ermessensausübung zur Wahrung des öffentlichen Interesses).

Ein solch repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt verstößt nicht gegen in der Verfassung gewährleistete Freiheitsrechte, insbesondere nicht gegen die vom Kläger geltend gemachte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Inso­weit müssen dieselben Grundsätze Geltung beanspruchen, wie sie in der Recht­sprechung für das Verbot des Verstreuens der Asche außerhalb von Friedhöfen aufgestellt worden sind. [...]

Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sogenannten Friedwäldern zulasse.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 - 7 A 10005/12.OVG

OVG Rheinland-Pfalz
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