Ein junger Mann hatte kein Bock auf ein Date mit seiner Freundin und teilte ihr per SMS mit, er sei gerade überfallen worden. Die Freundin alarmierte die Polizei. Die Kosten des Polizeieinsatzes muss der Simulant nicht tragen, weil er die Maßnahme nicht selbst vorsätzlich gewollt und unmittelbar provoziert hat.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein junger Mann einfach keinen Bock auf einen Date mit seiner Freundin und teilte ihr zur Begründung per SMS mit, er sei gerade überfallen worden. Die erschreckte Freundin wählte den Notruf der Polizei und gab der die Adresse des Betroffenen. Woraufhin ein Spezialkommando ausrückte, aber das ob der "Befreiungsaktion" selbst erstaunte "Opfer" wohlbehalten in seiner Wohnung vorfand. Wegen des falschen Alarms stellten die Beamten 148 Euro in Rechnung, welche der junge Mann aber nicht zahlen wollte.

Die Entscheidung

Zu Recht. Laut Arnsberger Richterspruch ist nicht davon auszugehen, dass der Mann wissentlich und willentlich den auf seinem Verhalten beruhenden Polizeieinsatz verursachen wollte. "Ein solcher Vorsatz aber ist die Voraussetzung für jegliche behördliche Gebührenerhebung bei einer missbräuchlichen Alarmierung oder einer vorgetäuschten Gefahrenlage", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wobei dann übrigens immer nur die Kosten der nicht erforderlichen Gefahrenabwehr berechnet werden dürfen, nicht aber der Aufwand für strafrechtliche Ermittlungen.

Fazit:
Wer keine Lust auf seine Freundin hat, sollte sich was besseres einfallen lassen...

Gericht:
VG Arnsberg, vom 16.03.2010, Az. 11 K 2004/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline | Rechtsindex