Haftung - Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind allein ausreichende Beleuchtungsmittel für ein Fahrrad. Grundsätzlich ist ein Fahrrad nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt.

Der Sachverhalt

Kläger und der Beklagte fuhren mit dem Fahrrad schlecht beleuchtet durch die Nacht und es kam es zur Kollision. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Während das Rad des Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet.  Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner. Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe. Der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen. Die Radler trafen sich vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hatten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind - was offenbar nicht allgemein bekannt ist - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier - nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen - davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.

Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufene Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 Euro an den inzwischen 37jährigen Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.

Gericht:
Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 O 18396/07

Rechtsindex, LG München I